Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 38 Absatz 6 Satz 2 ZAG
2
Das Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den Zeitpunkt mitzuteilen, ab dem die Agenten oder die Zweigniederlassung ihre Tätigkeiten in dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen.
Verweis auf
§ 38 Absatz 6 Satz 2 ZAG
von
§ 9 Absatz 4 Satz 1 ZAGAnzV