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§ 26 Absatz 2 Satz 1 ZAG
(2)
1
Beabsichtigt ein Institut, wesentliche betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten oder des E-Geld-Geschäfts auszulagern, hat es die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank hiervon in Kenntnis zu setzen.
§ 28 Absatz 1 Nummer 10 ZAG
10.
die Absicht einer Auslagerung sowie den Vollzug einer Auslagerung.
Verweis auf
§ 26 Absatz 2 Satz 1 oder § 28 Absatz 1 Nummer 10 ZAG
von
§ 8 Satz 1 ZAGAnzV