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§ 159 Absatz 1 Satz 3 BauGB
3
Der Sanierungsträger hat der Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
§ 159 Absatz 2 BauGB
(2)
1
Die Gemeinde und der Sanierungsträger legen mindestens die Aufgaben, die Rechtsstellung, in der sie der Sanierungsträger zu erfüllen hat, eine von der Gemeinde hierfür zu entrichtende angemessene Vergütung und die Befugnis der Gemeinde zur Erteilung von Weisungen durch schriftlichen Vertrag fest.
2
Der Vertrag bedarf nicht der Form des
§ 311b Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
3
Er kann von jeder Seite nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Verweis auf
§ 159 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 BauGB
von
§ 167 Absatz 2 Satz 2 BauGB