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§ 2c Absatz 1 Satz 1 KWG
(1)
1
Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung an einem Institut direkt oder indirekt zu erwerben (interessierter Erwerber), hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Verweis auf
§ 2c Absatz 1 Satz 1 KWG
von
§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZAGAnzV