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§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ZAG
5.
die Namen der Geschäftsleiter, der für die Geschäftsleitung des Antragstellers verantwortlichen Personen und, soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Ausgabe von E-Geld und der Erbringung von Zahlungsdiensten anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, der für die Ausgabe von E-Geld und Erbringung von Zahlungsdiensten des Antragstellers verantwortlichen Personen.
Verweis auf
§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ZAG
von
§ 2 Absatz 16 Satz 1 ZAGAnzV