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§ 169 Absatz 6 BauGB
(6)
1
Die Grundstücke sind nach ihrer Neuordnung und Erschließung unter Berücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung und unter Beachtung der Ziele und Zwecke der Entwicklungsmaßnahme an Bauwillige zu veräußern, die sich verpflichten, dass sie die Grundstücke innerhalb angemessener Frist entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Erfordernissen der Entwicklungsmaßnahme bebauen werden.
2
Dabei sind zunächst die früheren Eigentümer zu berücksichtigen.
3
Auf die Veräußerungspflicht ist
§ 89 Absatz 4
anzuwenden.
4
Zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung festgesetzte Grundstücke sind Land- oder Forstwirten anzubieten, die zur Durchführung der Entwicklungsmaßnahme Grundstücke übereignet haben oder abgeben mussten.
Verweis auf
§ 169 Absatz 6 BauGB
von
§ 166 Absatz 3 Satz 2 BauGB