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§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 ZAG
7.
eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für die Erfassung, Überwachung, Rückverfolgung sowie Beschränkung des Zugangs zu sensiblen Zahlungsdaten;
Verweis auf
§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 ZAG
von
§ 2 Absatz 9 Satz 1 ZAGAnzV