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§ 10 Absatz 1 Satz 1 ZAG
(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen will, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5
zu sein, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt.
§ 11 Absatz 1 Satz 1 ZAG
(1) Wer im Inland das E-Geld-Geschäft betreiben will, ohne E-Geld-Emittent im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4
zu sein, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt.
Verweis auf
§ 10 Absatz 1 Satz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 1 ZAG
von
§ 2 Absatz 2 Satz 2 ZAGAnzV