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§ 11 Absatz 4 ZAG
(4) Das E-Geld-Institut hat der Bundesanstalt unverzüglich jede materiell und strukturell wesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, soweit sie die Richtigkeit der nach Absatz 2 Satz 1 und 2 vorgelegten Angaben und Nachweise betreffen.
Verweis auf
§ 11 Absatz 4 ZAG
von
§ 67 Absatz 2 Satz 2 ZAG