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§ 30 ZAG
§ 30 Aufbewahrung von Unterlagen
1
Die Institute haben für aufsichtsrechtliche Zwecke alle Unterlagen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
2
§ 257 Absatz 3 und 5
des Handelsgesetzbuchs sowie
§ 147 Absatz 5 und 6
der Abgabenordnung gelten entsprechend.
3
§ 257 Absatz 4
des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
Verweis auf
§ 30 ZAG
von
§ 66 Absatz 5 Satz 1 ZAG