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§ 10 Absatz 5 ZAG
(5) Das Zahlungsinstitut hat der Bundesanstalt unverzüglich jede materiell und strukturell wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, soweit sie die Richtigkeit der nach Absatz 2 vorgelegten Angaben und Nachweise betreffen.
Verweis auf
§ 10 Absatz 5 ZAG
von
§ 66 Absatz 2 Satz 2 ZAG