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§ 45 Absatz 2 ZAG
(2) Die Antwort des kontoführenden Zahlungsdienstleisters auf das Ersuchen darf keine Mitteilung des Kontostandes des Zahlers enthalten und besteht ausschließlich aus "Ja" oder "Nein".
Verweis auf
§ 45 Absatz 2 ZAG
von
§ 46 Satz 3 ZAG