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§ 43 Absatz 2 ZAG
(2)
1
Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass die der Bundesanstalt nach
§ 25 Absatz 1
von einem Institut übermittelten Angaben über einen Agenten nicht zutreffend sind, kann die Bundesanstalt die Eintragung des Agenten in das Zahlungsinstituts-Register ablehnen.
2
Die Bundesanstalt setzt das Institut hiervon unverzüglich in Kenntnis.
Verweis auf
§ 43 Absatz 2 ZAG
von
§ 44 Absatz 2 Satz 2 ZAG