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§ 43 Absatz 1 Nummer 3 ZAG
3.
die von inländischen Zahlungsinstituten errichteten Zweigniederlassungen unter Angabe des Staates, in dem die Zweigniederlassung errichtet ist, des Umfangs sowie des Zeitpunkts der Aufnahme der Geschäftstätigkeit;
§ 43 Absatz 1 Nummer 4 ZAG
4.
die Agenten, die für ein Zahlungsinstitut nach
§ 25
tätig sind sowie das Datum des Beginns und des Endes der Tätigkeit des jeweiligen Agenten.
§ 43 Absatz 2 ZAG
(2)
1
Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass die der Bundesanstalt nach
§ 25 Absatz 1
von einem Institut übermittelten Angaben über einen Agenten nicht zutreffend sind, kann die Bundesanstalt die Eintragung des Agenten in das Zahlungsinstituts-Register ablehnen.
2
Die Bundesanstalt setzt das Institut hiervon unverzüglich in Kenntnis.
Verweis auf
§ 43 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 2 ZAG
von
§ 44 Absatz 2 Satz 1 ZAG