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§ 16 Absatz 2 Satz 2 ZAG
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In der Vereinbarung ist das Versicherungsunternehmen zu verpflichten, der Bundesanstalt die Beendigung oder Kündigung der Berufshaftpflichtversicherung, gegebenenfalls erst nach Ablauf der Frist des
§ 38 Absatz 3 Satz 3
des Versicherungsvertragsgesetzes, sowie jede Vertragsänderung, die die vorgeschriebene Absicherung für den Haftungsfall im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
Verweis auf
§ 16 Absatz 2 Satz 2 ZAG
von
§ 36 Absatz 2 Satz 1 ZAG