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§ 39 Absatz 3 ZAG
(3)
1
Auf Institute im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
§ 17
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie die
§§ 3, 7 bis 9 und 19 Absatz 1 und 4
anzuwenden.
2
Auf Institute, die eine Zweigniederlassung errichten oder Agenten heranziehen, sind zusätzlich
§ 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, Absatz 2 bis 4, § 28 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 und 7
sowie die
§§ 60 bis 62
mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine oder mehrere Zweigniederlassungen desselben Unternehmens im Inland als eine Zweigniederlassung gelten.
3
Änderungen des Geschäftsplans, insbesondere der Art der geplanten Geschäfte und des organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlassung, der Anschrift und der Leiter sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen.
Verweis auf
§ 39 Abs. 3 ZAG
von
§ 27 Absatz 4 Satz 3 ZAG