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§ 10 Absatz 1 ZAG
(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen will, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5
zu sein, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt.
Über die Erbringung von Zahlungsdiensten hinaus sind von der Erlaubnis umfasst
1.
die Erbringung betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen; Nebendienstleistungen sind die Sicherstellung der Ausführung von Zahlungsvorgängen, Devisengeschäfte, Dienstleistungen für die Sicherstellung des Datenschutzes sowie die Datenspeicherung und -verarbeitung und Verwahrungsleistungen, soweit es sich nicht um die Entgegennahme von Einlagen handelt;
2.
der Betrieb von Zahlungssystemen nach Maßgabe des
§ 57
;
3.
Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Erbringung von Zahlungsdiensten bestehen, wobei das geltende Unionsrecht und das jeweils maßgebende einzelstaatliche Recht zu berücksichtigen sind.
§ 11 Absatz 1 ZAG
(1) Wer im Inland das E-Geld-Geschäft betreiben will, ohne E-Geld-Emittent im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4
zu sein, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt.
Über die Erbringung des E-Geld-Geschäfts hinaus sind von der Erlaubnis nach Satz 1 umfasst:
1.
die Erbringung von Zahlungsdiensten;
2.
die Gewährung von Krediten nach Maßgabe des
§ 3
;
3.
die Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder mit der Erbringung von Zahlungsdiensten im Zusammenhang stehen;
4.
der Betrieb von Zahlungssystemen nach Maßgabe des
§ 57
;
5.
andere Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe von E-Geld im Rahmen der geltenden gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften.
Verweis auf
§ 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 ZAG
von
§ 21 Absatz 4 Satz 4 ZAG