§ 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 VVG
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
§ 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 VVG
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.