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§ 12 Nummer 3 ZAG
3.
die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital, im Inland nicht zur Verfügung stehen; als Anfangskapital muss zur Verfügung stehen:
a)
bei Zahlungsinstituten, die nur das Finanztransfergeschäft betreiben, ein Betrag im Gegenwert von mindestens 20 000 Euro;
b)
bei Zahlungsinstituten, die nur Zahlungsauslösedienste anbieten, ein Betrag im Gegenwert von mindestens 50 000 Euro;
c)
bei Zahlungsinstituten, die die Zahlungsdienste im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5
anbieten, ein Betrag im Gegenwert von mindestens 125 000 Euro;
d)
bei E-Geld-Instituten ein Betrag im Gegenwert von mindestens 350 000 Euro;
Verweis auf
§ 12 Nummer 3 ZAG
von
§ 15 Absatz 1 Satz 1 ZAG