Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 31 ZAG
§ 31 Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen
E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.
Verweis auf
§ 31 ZAG
von
§ 12 Satz 1 Nummer 11 ZAG