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§ 26 Absatz 3 ZAG
(3)
1
Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Auslagerung die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigt, kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut die Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Beeinträchtigungen zu beseitigen und künftigen Beeinträchtigungen vorzubeugen.
2
Erweisen sich die Maßnahmen nicht als hinreichend, um die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt zu gewährleisten, kann die Bundesanstalt die Rücklagerung der ausgelagerten Tätigkeiten anordnen.
3
Die Befugnisse der Bundesanstalt nach
§ 27 Absatz 3
bleiben unberührt.
Verweis auf
§ 26 Absatz 3 ZAG
von
§ 9 Satz 1 ZAG