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§ 17 Absatz 3 Satz 3 ZAG
3
Werden die Nachweise oder Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder getroffen, kann die Bundesanstalt Maßnahmen nach
§ 21 Absatz 2
treffen.
§ 23 Absatz 1 ZAG
(1)
1
Das Institut hat einen Abschlussprüfer oder Konzernabschlussprüfer unverzüglich nach dessen Bestellung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.
2
Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist.
3
Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen Prüfers auch dann verlangen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Prüfer seine Pflichten nach
§ 24 Absatz 2
verletzt hat.
§ 24 Absatz 4 ZAG
1
(4)
§ 29
des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt.
2
Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut auch Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind.
3
Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.
Verweis auf
§ 17 Absatz 3 Satz 3, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 4 ZAG
von
§ 9 Satz 1 ZAG