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§ 15 Absatz 1 Satz 3 ZAG
3
Die Bundesanstalt hat Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um in Fällen, in denen ein Institut zu derselben Gruppe gehört wie ein anderes Institut im Sinne dieses Gesetzes, wie ein Institut im Sinne des
§ 1 Absatz 1b
des Kreditwesengesetzes, wie eine Kapitalverwaltungsgesellschaft oder wie ein Versicherungsunternehmen, zu verhindern, dass Bestandteile, die für die Berechnung der Eigenmittel in Frage kommen, mehrfach genutzt werden.
§ 15 Absatz 1 Satz 4 ZAG
4
Die Bundesanstalt kann auf die Eigenmittel nach Satz 1 einen Korrekturposten festsetzen, wenn die rechnerische Größe der durch das Institut ermittelten Eigenmittel die tatsächliche Eigenmittelbasis nicht angemessen abbildet.
Verweis auf
§ 15 Absatz 1 Satz 3 und 4 ZAG
von
§ 9 Satz 1 ZAG