§ 89 Absatz 3 BauGB
(3) 1Die Gemeinde hat die Grundstücke unter Berücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung an Personen zu veräußern, die sich verpflichten, das Grundstück innerhalb angemessener Frist entsprechend den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme zu nutzen. 2Dabei sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 die früheren Käufer, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 die früheren Eigentümer vorrangig zu berücksichtigen.
§ 89 Absatz 4 BauGB
(4) 1Die Gemeinde kann ihrer Veräußerungspflicht nachkommen, indem sie
1.
das Eigentum an dem Grundstück überträgt,
2.
grundstücksgleiche Rechte oder Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder
3.
sonstige dingliche Rechte
begründet oder gewährt. 2Die Verschaffung eines Anspruchs auf den Erwerb solcher Rechte steht ihrer Begründung oder Gewährung oder der Eigentumsübertragung gleich.