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§ 50 Absatz 3 WuSolvV
(3) Eine Verbriefungs-Liquiditätsfazilität ist eine Verbriefungsposition, die aus der vertraglichen Verpflichtung entstanden ist, finanzielle Mittel zur Sicherstellung der termingerechten Weiterleitung von Zahlungen an Investoren bereitzustellen.
Verweis auf
§ 50 Absatz 3 WuSolvV
von
§ 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WuSolvV