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§ 16 Absatz 14 Nummer 6 WuSolvV
6.
die Restwerte von Leasinggegenständen, die bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellt worden sind, wenn
a)
für den Restwert kein Betrag festgelegt ist, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, oder
b)
der Restwert nicht durch eine Kaufoption abgedeckt wird, die dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietet,
Verweis auf
§ 16 Absatz 14 Nummer 6 WuSolvV
von
§ 36 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b WuSolvV