Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 110 BauGB
§ 110 Einigung
(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
(2)
1
Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen.
2
Die Niederschrift muss den Erfordernissen des
§ 113 Absatz 2
entsprechen.
3
Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben.
4
Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(3)
1
Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich.
2
§ 113 Absatz 5
ist entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 110 BauGB
von
§ 156 Absatz 3 Satz 1 BauGB