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§ 3 Absatz 6 Satz 1 WuSolvV
(6)
1
Fremdwährungsrisikopositionen, die nach
§ 51a Absatz 6 Satz 2 Nummer 2
des Kreditwesengesetzes vom haftenden Eigenkapital abgezogen oder die in vollem Umfang mit haftendem Eigenkapital unterlegt werden, sowie Beteiligungen einschließlich Anteilen an verbundenen Unternehmen in fremder Währung, die zu Anschaffungskursen bewertet werden (strukturelle Währungspositionen), dürfen auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung mit Zustimmung der Bundesanstalt bei der Ermittlung der Währungsgesamtposition nach Absatz 5 Satz 2 außer Ansatz bleiben.
§ 3 Absatz 6 Satz 2 WuSolvV
2
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung mit seinem Antrag nach Satz 1 die jeweiligen Posten der Bundesanstalt mitteilt und diese nicht innerhalb von drei Monaten widerspricht.
Verweis auf
§ 3 Absatz 6 Satz 1 und 2 WuSolvV
von
§ 4 Satz 2 WuSolvV