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§ 1 Absatz 1 WpÜGWidV
(1) Der Präsident der Bundesanstalt wählt aus der gemäß
§ 5 Abs. 3 Satz 3
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes erstellten Vorschlagsliste des Beirats 15 Personen aus und bestellt sie als ehrenamtliche Beisitzer des Widerspruchsausschusses.
Verweis auf
§ 1 Abs. 1 WpÜGWidV
von
§ 2 Satz 2 WpÜGWidV