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§ 2 Absatz 1 Nummer 3 WpÜGGebV
3.
die Untersagung des Angebotes nach
§ 15 Abs. 1 oder 2
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
Verweis auf
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 WpÜGGebV
von
§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 WpÜGGebV