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§ 2 Absatz 1 Nummer 1 WpÜGGebV
1.
die Entscheidung über einen Antrag auf gleichzeitige Vornahme der Mitteilung und der Veröffentlichung nach
§ 10 Abs. 2 Satz 3
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
Verweis auf
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 WpÜGGebV
von
§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 WpÜGGebV