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§ 9 WpHG
§ 9 Verringerung und Einschränkung von Positionen oder offenen Forderungen
(1) Die Bundesanstalt kann von jedermann verlangen, die Größe der Positionen oder offenen Forderungen in Finanzinstrumenten zu verringern, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der in
§ 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4
genannten Vorschriften geboten ist.
(2) Die Bundesanstalt kann für jedermann die Möglichkeit einschränken, eine Position in Warenderivaten einzugehen, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der in
§ 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4
genannten Vorschriften erforderlich ist.
Verweis auf
§ 9 WpHG
von
§ 12a Satz 1 WpÜGAngebV