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§ 10 WpÜGAngebV
§ 10 Antragsinhalt
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
1.
Name oder Firma und Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers,
2.
Firma, Sitz und Rechtsform der Zielgesellschaft,
3.
Anzahl der vom Bieter und den gemeinsam handelnden Personen bereits gehaltenen Aktien und Stimmrechte und die ihnen nach
§ 30
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zuzurechnenden Stimmrechte,
4.
Tag, an dem die Schwelle des
§ 29 Abs. 2
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes überschritten wurde, und
5.
die den Antrag begründenden Tatsachen.
§ 11 WpÜGAngebV
§ 11 Antragsunterlagen
Die zur Beurteilung und Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind unverzüglich bei der Bundesanstalt einzureichen.
Verweis auf
§§ 10 und 11 WpÜGAngebV
von
§ 12 Satz 1 WpÜGAngebV