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§ 29 Absatz 2 WpÜG
(2)
1
Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft aus dem Bieter gehörenden Aktien der Zielgesellschaft oder dem Bieter nach
§ 30
zugerechneten Stimmrechten an der Zielgesellschaft.
2
Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Sondervermögen gehören, das kein Spezialsondervermögen ist und dessen Vermögensgegenstände im Miteigentum der Anleger stehen, gelten für die Anwendung von Satz 1 als Stimmrechte der Kapitalverwaltungsgesellschaft.
Verweis auf
§ 29 Abs. 2 WpÜG
von
§ 9 Satz 1 Nummer 6 WpÜGAngebV