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§ 36 Nummer 1 WpÜG
1.
Erbgang, Erbauseinandersetzung oder unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten, Lebenspartnern oder Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grade oder durch Vermögensauseinandersetzung aus Anlass der Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft,
Verweis auf
§ 36 Nr. 1 WpÜG
von
§ 9 Satz 1 Nummer 2 WpÜGAngebV