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§ 5 Absatz 4 WpÜGAngebV
(4) Sind für die Aktien der Zielgesellschaft während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung nach
§ 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 1
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so hat die Höhe der Gegenleistung dem anhand einer Bewertung der Zielgesellschaft ermittelten Wert des Unternehmens zu entsprechen.
Verweis auf
§ 5 Abs. 4 WpÜGAngebV
von
§ 6 Absatz 6 Satz 1 WpÜGAngebV