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§ 14 Absatz 2 Satz 1 WpÜG
(2)
1
Die Angebotsunterlage ist gemäß Absatz 3 Satz 1 unverzüglich zu veröffentlichen, wenn die Bundesanstalt die Veröffentlichung gestattet hat oder wenn seit dem Eingang der Angebotsunterlage zehn Werktage verstrichen sind, ohne dass die Bundesanstalt das Angebot untersagt hat.
§ 35 Absatz 2 Satz 1 WpÜG
(2)
1
Der Bieter hat innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über eine Zielgesellschaft der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach
§ 14 Abs. 2 Satz 1
ein Angebot zu veröffentlichen.
Verweis auf
§ 14 Abs. 2 Satz 1 oder § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG
von
§ 4 Satz 1 WpÜGAngebV