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§ 16 Absatz 2 WpÜG
(2)
1
Bei einem Übernahmeangebot können die Aktionäre der Zielgesellschaft, die das Angebot nicht angenommen haben, das Angebot innerhalb von zwei Wochen nach der in
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
genannten Veröffentlichung (weitere Annahmefrist) annehmen.
2
Satz 1 gilt nicht, wenn der Bieter das Angebot von dem Erwerb eines Mindestanteils der Aktien abhängig gemacht hat und dieser Mindestanteil nach Ablauf der Annahmefrist nicht erreicht wurde.
Verweis auf
§ 16 Abs. 2 WpÜG
von
§ 2 Satz 1 Nummer 9 WpÜGAngebV