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§ 39 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 BörsG
1.
bei Antragstellung unter Hinweis auf den Antrag eine Unterlage über ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes veröffentlicht wurde oder
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§ 39 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 BörsG
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§ 2 Satz 1 Nummer 7a WpÜGAngebV