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§ 33 Absatz 1 Satz 1 WpÜG
(1)
1
Nach Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses nach
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
darf der Vorstand der Zielgesellschaft keine Handlungen vornehmen, durch die der Erfolg des Angebots verhindert werden könnte.
§ 33a Absatz 2 Satz 1 WpÜG
(2)
1
Nach Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses nach
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
dürfen Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft keine Handlungen vornehmen, durch die der Erfolg des Angebots verhindert werden könnte.
Verweis auf
§ 33 Abs. 1 Satz 1 oder § 33a Abs. 2 Satz 1 WpÜG
von
§ 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 WpÜG