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§ 15 Absatz 3 WpÜG
(3)
1
Ist das Angebot nach Absatz 1 oder 2 untersagt worden, so ist die Veröffentlichung der Angebotsunterlage verboten.
2
Ein Rechtsgeschäft auf Grund eines nach Absatz 1 oder 2 untersagten Angebots ist nichtig.
Verweis auf
§ 15 Abs. 3 WpÜG
von
§ 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 WpÜG