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§ 10 Absatz 4 Satz 1 WpÜG
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Der Bieter hat die Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 unverzüglich den Geschäftsführungen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfassten Börsen und der Bundesanstalt zu übersenden.
Verweis auf
§ 10 Abs. 4 Satz 1 WpÜG
von
§ 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WpÜG