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§ 1 Absatz 5 Satz 3 WpÜG
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Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Zeitpunkt sowie Inhalt und Form der Mitteilung und der Veröffentlichung nach Satz 2 zu erlassen.
Verweis auf
§ 1 Abs. 5 Satz 3 WpÜG
von
§ 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c WpÜG