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§ 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WpÜG
2.
Bekanntgabe im Bundesanzeiger oder durch Bereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei einer geeigneten Stelle im Inland; im letzteren Fall ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen, bei welcher Stelle die Angebotsunterlage bereit gehalten wird und unter welcher Adresse die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Internet nach Nummer 1 erfolgt ist.
Verweis auf
§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WpÜG
von
§ 27 Absatz 3 Satz 3 WpÜG