Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 57 Satz 2 BauGB
2
Jedem Eigentümer soll ein Grundstück mindestens mit dem Verkehrswert zugeteilt werden, den sein früheres Grundstück auch unter Berücksichtigung der Pflicht zur Bereitstellung von Flächen zum Ausgleich im Sinne des
§ 1a Absatz 3
im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses hatte.
Verweis auf
§ 57 Satz 2 BauGB
von
§ 153 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 BauGB