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§ 14 Absatz 3 Satz 2 WpÜG
2
Der Bieter hat der Bundesanstalt die Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 2 unverzüglich mitzuteilen.
§ 31 Absatz 6 WpÜG
(6)
1
Dem Erwerb im Sinne der Absätze 3 bis 5 gleichgestellt sind Vereinbarungen, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann.
2
Als Erwerb gilt nicht die Ausübung eines gesetzlichen Bezugsrechts auf Grund einer Erhöhung des Grundkapitals der Zielgesellschaft.
Verweis auf
§ 14 Abs. 3 Satz 2 und § 31 Abs. 6 WpÜG
von
§ 23 Absatz 1 Satz 2 WpÜG