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§ 186 Absatz 4 Satz 2 AktG
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Der Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Grund für den teilweisen oder vollständigen Ausschluß des Bezugsrechts zugänglich zu machen; in dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabebetrag zu begründen.
Verweis auf
§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
von
§ 16 Absatz 4 Satz 7 WpÜG