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§ 121 Absatz 7 AktG
(7)
1
Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen.
2
Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht.
3
Die
§§ 187 bis 193
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.
4
Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.
§ 123 Absatz 2 Satz 4 AktG
4
Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.
§ 125 Absatz 1 Satz 2 AktG
2
Der Tag der Mitteilung ist nicht mitzurechnen.
Verweis auf
§ 121 Abs. 7, § 123 Abs. 2 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 2 AktG
von
§ 16 Absatz 4 Satz 5 WpÜG