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§ 11a WpÜG
§ 11a Europäischer Pass
Die von der zuständigen Aufsichtsstelle eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums gebilligte Angebotsunterlage über ein europäisches Angebot zum Erwerb von Wertpapieren einer Zielgesellschaft im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Nr. 2
, deren Wertpapiere auch im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, wird im Inland ohne zusätzliches Billigungsverfahren anerkannt.
Verweis auf
§ 11a WpÜG
von
§ 1 Absatz 3 Satz 1 WpÜG