§ 18 Absatz 2 Nummer 1 WpPG
1.
dieses Gesetzes oder
§ 18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 WpPG
5.
entgegen § 4 Absatz 1 kein Wertpapier-Informationsblatt hinterlegt und veröffentlicht wurde oder
§ 18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 WpPG
6.
entgegen § 4 Absatz 2 ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wird.
§ 18 Absatz 10 Satz 1 WpPG
(10) 1Die Bundesanstalt kann zur Gewährleistung des Anlegerschutzes oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes anordnen, dass der Emittent alle wesentlichen Informationen, welche die Bewertung der öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere beeinflussen können, bekannt macht.